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09.06.2021

Start der BEG-Förderung bei der KfW zum 01.07.2021

Der Start der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) stellt die KfW vor große Herausforderungen, da sie stark in die Umsetzung der Corona-Sonderprogramme eingebunden ist.

Dennoch soll eine Antragstellung und Zusagefähigkeit zum 01.07.2021 ermöglicht werden. Die notwendigen Bestätigung-nach-Durchführung-Prozesse sollen sukzessive bis Mitte 2022 zur Verfügung stehen.

Die KfW hat in einer ersten Information Anfang Juni den aktuellen Sachstand bei Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), Programmnummern 261/262/263, 461/463 bekannt gegeben. Wir geben die wichtigsten Punkt wieder:

BEG Richtlinienanpassungen
Die BEG-Richtlinien inklusive der Technischen Mindestanforderungen wurden überarbeitet. Bei den Änderungen handelt es sich insbesondere um inhaltliche Klarstellungen und technische Korrekturen. Die Veröffentlichung der Richtlinien im Bundesanzeiger erfolgt voraussichtlich im Juni 2021. Die ressortabgestimmten finalen Fassungen sind auf der BMWi-Website veröffentlicht.

Die relevanten Anpassungen betreffen:

  • Förderfähige Kosten BEG Nichtwohngebäude
    Beim Neubau und Ersterwerb von Effizienzgebäuden sind die gesamten gebäudebezogenen Investitionskosten förderfähig. Dies sind die Kosten der Errichtung oder des Erwerbs des Gebäudes sowie die Kosten der mitgeförderten Umfeldmaßnahmen. Diese Regelung ersetzt die Beschränkung der förderfähigen Kosten auf die Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276. Weitere Informationen zu den förderfähigen Maßnahmen finden man unter Punkt 1.3. "Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen".
  • Förderhöchstbetrag für Fachplanung und Baubegleitung und der Nachhaltigkeitszertifizierung
    Die Regelungen zum Förderhöchstbetrag wurden präzisiert. Die Höchstbeträge gelten pro Investitionsobjekt, unabhängig von der Anzahl der für dieses Objekt gestellten Anträge. Bei mehreren Investoren für ein Vorhaben, insbesondere bei der individuellen Antragstellung von Eigentümern in Wohneigentümergemeinschaften (WEG), haben sich die Investoren vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge für die Kosten zu verständigen und entsprechend die Förderung zu beantragen.
  • Vorhabensbeginn für die BEG-Kreditvariante Einzelmaßnahmen (BEG EM)
    Mit der KfW-Information für Multiplikatoren vom 16.03.2021 haben wir Sie über den Vorhabensbeginn für die BEG-Kreditvarianten zur Förderung von Neubauten und Vollsanierungen (BEG WG und BEG NWG) informiert. Diese Regelung kann nun auch für die BEG-Kreditvariante Einzelmaßnahmen (BEG EM) angewendet werden. Für alle BEG-Kreditvarianten ist zu beachten, dass diese Regelung ausschließlich für den Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gültig ist und nicht für den Abschluss von Kaufverträgen. Für die Ersterwerbsförderung bleibt es beim Vorhabensbeginn durch den Abschluss des Kaufvertrages. Weitere Informationen zum Vorhabensbeginn enthält Anlage 2.
  • Einbindung Finanzvermittler
    Der Nachweis eines Beratungsgesprächs kann neben Banken und Sparkassen auch von Finanzvermittlern geführt werden. Auch in diesen Fällen ist der Nachweis in der Kreditakte der Hausbank zu dokumentieren. In der Anlage 4 findet man das aktualisierte "Formular zum Nachweis eines Beratungsgesprächs".
  • Vorhabensbeginn Zuschuss
    In den Zuschussprodukten BEG WG und BEG NWG ist der Förderantrag bei der KfW vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Die Kulanzregelung zum Nachweis der Anreizwirkung der Förderung über ein dokumentiertes Beratungsgespräch ist in den Zuschussvarianten nicht möglich.
  • Vorhabensbeginn bei Liefer- und Leistungsverträgen unter aufschiebender / auflösender Bedingung
    Im Zuwendungsrecht ist anerkannt, dass eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Liefer- und Leistungsverträgen im Hinblick auf die Gewährung der Förderung den Eintritt eines förderschädlichen Vorhabenbeginns verhindert. Für die Anwendung in den BEG Zuschuss- und Kreditvarianten enthält Anlage 2 zum Vorhabensbeginn weitere Informationen und eine Musterformulierung.

Merkblätter und Infoblätter zur Antragstellung für die BEG-Teilprogramme
Aus zusagetechnischen Gründen wird es zu jeder KfW-Programmnummer für die BEG ein eigenständiges Merkblatt geben. Zusätzlich zu den genannten Merkblättern hat die KfW die wichtigsten Informationen für das entsprechende BEG Produkt für Antragstellerinnen und Antragsteller in einem Infoblatt zur Antragstellung zusammengefasst. Die Merkblätter sowie die Infoblätter zur Antragstellung stehen im KfW-Partnerportal und auf den entsprechenden Produktseiten der BEG zur Verfügung.

Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen
Die im Einzelnen förderfähigen Maßnahmen in der BEG WG, BEG NWG und BEG EM werden in einem Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen konkretisiert.

Das Infoblatt dient zur Ermittlung der förderfähigen Kosten, die vom Energieeffizienz-Experten bzw. Fachunternehmen in der "(gewerblichen) Bestätigung zum Antrag" für die Antragsstellung sowie im Rahmen der "(gewerblichen) Bestätigung nach Durchführung" anzugeben sind.

Beantragung von Nachhaltigkeitsklassen und innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien

  • Nachhaltigkeitsklassen WG und NWG
    Das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" ist bei Effizienzhäusern und Effizienzgebäuden als Fördervoraussetzung erforderlich für die Beantragung einer Nachhaltigkeits-Klasse (NH-Klassen), mit der dieselbe Bonusförderung gewährt werden kann wie bei einer EE-Klasse, befindet sich aktuell aber noch in der Entwicklung.
    Die Antragstellung für ein Effizienzhaus Nachhaltigkeit (Neubau) bzw. ein Effizienzgebäude Nachhaltigkeit (Neubau oder Sanierung) ist erst dann zulässig, wenn für den jeweiligen Anwendungsfall mindestens eine akkreditierte Zertifizierungsstelle veröffentlicht wurde. Nähere Informationen zu den förderfähigen Nachhaltigkeitszertifizierungen werden zu gegebener Zeit auf www.nachhaltigesbauen.de veröffentlicht.
    Die Verfügbarkeit der Nachhaltigkeitszertifizierung vor Antragsstellung zu prüfen. Wird eine Nachhaltigkeitsklasse für ein Effizienzhaus beantragt und im Rahmen der automatisierten Prozesse zugesagt, bevor mindestens eine akkreditierte Zertifizierungsstelle für den jeweiligen Anwendungsfall veröffentlicht wurde, behält sich die KfW den Widerruf der Zusage vor.
  • Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
    Voraussetzung für die Förderung von Anlagen der "Innovativen Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien" ist die Aufnahme in eine Positivliste entsprechender Anlagen, die fortlaufend aktualisiert und auf den entsprechenden Produktseiten der BEG-Förderprogramme veröffentlicht wird.
    Aktuell sind noch keine Anlagen der "Innovativen Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien" als förderfähig bestätigt. Vor Antragstellung ist daher die Verfügbarkeit förderfähiger Anlagen zu prüfen. Wird eine Einzelmaßnahme "Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien" beantragt und im Rahmen der automatisierten Prozesse zugesagt, bevor die Anlage als förderfähig bestätigt wurde, behält sich die KfW den Widerruf der Zusage vor.
  • Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
    Voraussetzung für die Förderung von Anlagen der "Innovativen Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien" ist die Aufnahme in eine Positivliste entsprechender Anlagen, die fortlaufend aktualisiert und auf den entsprechenden Produktseiten der BEG-Förderprogramme veröffentlicht wird.
    Aktuell sind noch keine Anlagen der "Innovativen Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien" als förderfähig bestätigt. Vor Antragstellung ist daher die Verfügbarkeit förderfähiger Anlagen zu prüfen. Wird eine Einzelmaßnahme "Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien" beantragt und im Rahmen der automatisierten Prozesse zugesagt, bevor die Anlage als förderfähig bestätigt wurde, behält sich die KfW den Widerruf der Zusage vor.

Kumulierungsverbote mit der BEG-Förderung
Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer BEG-Förderung und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder einer Bundesförderung für Wärmenetze (z. B. Erneuerbare Energien –Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer BEG-Förderung mit einer BEG-Förderung bei dem BAFA als zweitem Durchführer oder einer Förderung aus den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/ EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP) oder Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)) oder dem Programm "Zuschuss Brennstoffzelle" ist für dieselben förderfähigen Kosten nicht möglich.

FAQ zur BEG-Förderung
Umfassende FAQ zur BEG werden vom BMWi auf der Webseite des BMWi veröffentlicht.

Behandelt werden u. a. der Vorhabensbeginn beim Neubau mit gebäudeintegrierter Tiefgarage, Definition Wohneinheiten allgemein und für Wohn-, Alten und Pflegeheime, Zinsreservierungen ab 01.07.2021, Anzahlungen / Vorauszahlungen, Anforderungen an das Effizienzhaus 40 Plus, Bonus für individuellen Sanierungsfahrplan im Zusammenhang mit der zeitlichen Umsetzung der Sanierungsschritte u.v.m.

Sollten sich während der Durchführung des Vorhabens Änderungen an den geplanten Maßnahmen ergeben, müssen die Kostenverschiebungen innerhalb beantragter Verwendungszwecke gegenüber der KfW angezeigt werden.

Weitere Informationen

Erneuerbare Energien "Premium" (271/272/281/282): Programm- und Merkblattanpassungen im Zusammenhang mit dem Start der BEG-Förderung bei der KfW zum 01.07.2021
Mit dem Start der BEG-Förderung zum 01.07.2021 werden Gebäudevorhaben, die im Rahmen der BEG gefördert werden können, im Programm Erneuerbare Energien "Premium" nicht mehr förderfähig sein. Kreditanträge für diese Vorhaben können noch bis zum 30.06.2021 (Antragseingang KfW) gestellt werden.

Ab dem 01.07.2021 ist neben der Förderung von Nahwärmenetzen gleichfalls die Förderung von Kältenetzen, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden, möglich.

Daneben wurde das Merkblatt redaktionell überarbeitet und inhaltliche Klarstellungen, Konkretisierungen und Ergänzungen vorgenommen. Die Änderungen sind im – ab 01.07.2021 – gültigen Merkblatt zu den Programmnummern 271/272/281/282 ersichtlich.

Ansprechpartner

Technischer Berater
Steffen Häusler

0711-95590666

0711-551875

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