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16.12.2020

Corona Winter-Lockdown: Aktuelle Regelung zur Öffnung der Ladengeschäfte ab 16. Dezember

Handwerksbetriebe können zusätzlich auch einzelhändlerisch tätig sein, wenn die Handwerks- bzw. Werkstatttätigkeit überwiegt und den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit darstellt.

Am 15. Dezember hat die Landesregierung die Corona-Ordnung erneut verändert und für Handwerksbetriebe mit Ladengeschäft folgende Regelungen getroffen:

Handwerksbetriebe können zusätzlich auch einzelhändlerisch tätig sein, wenn die Handwerks- bzw. Werkstatttätigkeit überwiegt und den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit darstellt. Dies dürfte mehrheitlich für die Fachbetriebe im E-Handwerk mit Ladengeschäft der Fall sein und die Ladengeschäfte können unter Beachtung der Arbeitsschutz- und Hygienevorgaben sowie Zutrittsbeschränkungen weiter geöffnet haben. Inwieweit auch eine selbstständige Betriebsstätte geöffnet sein kann, die nur verkauft, bedarf nach Auskunft des Ministeriums noch der Klärung. Überwiegt dagegen der Vertrieb, ist dieser zwar zu schließen, der Werkstatttätigkeit darf aber auch in diesem Fall vollumfänglich nachgekommen werden. Geschlossene Einzelhandelsbetriebe können Lieferdienste anbieten. Abholangebote sind nicht gestattet.

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